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Anlage 1 Coaching / Lebens- und Sozialberatung Beschreibung und gesetzliche Bestimmungen

Coaching ist ein Tätigkeitsbereich der Lebens- und Sozialberatung und darf nur mit Gewerbeberechtigung ausgeübt werden. § 119 Gewerbeordnung sowie die Verordnung über die Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung geben den gesetzlichen Rahmen vor.


1. Prinzipien des Coachings: Auftrag, Selbststeuerung, Selbstverantwortung, Aktive Mitarbeit:

Zu Beginn des Coachings legen Coach und Coachee die Inhalte und Zielsetzungen des Coachings fest (Auftrag).
Zweck von Coaching ist eine bessere persönliche Handlung-, Wahl- und Entscheidungsfreiheit des Coachee zu erreichen. Der Coach wird den Coachee bei gemeinsamen Treffen im Rahmen eines Ressource-, lösungs- und zielorientierten Prozesses bei der Erarbeitung des Auftrags anleiten, beraten und unterstützen.
Die Gestaltung des Prozesses sowie die Wahl der Methode unterliegt der Entscheidung des Coaches und kann jederzeit auch ohne Mitteilung an den Coachee geändert werden. Der Coach wird die eingesetzten Methoden oder Techniken dem Coachee bei Bedarf erläutern sowie auf mögliche Ergebnisse hinweisen.
Eine erfolgreiche Arbeit erfordert die aktive Mitarbeit des Coachee. Der Coachee sollte bereit und offen sein, sich mit sich selbst und seiner Situation auseinanderzusetzen und sich persönlich zu verändern. Die eigentliche Veränderungsarbeit wird von dem Coachee selbst geleistet. Der Coachee bestimmt die Detailinhalte und Tiefe des Coachings. Der Coachee handelt in jeder Phase der gemeinsamen Arbeit eigenverantwortlich und ist sich dessen bewusst.


2. Abgrenzung zur Therapie und sonstigen Heilbehandlungen:

Im Rahmen des Coachings werden kein/e Diagnose, Therapien oder Behandlungen im medizinischen, psychologischen oder psychotherapeutischen Sinne durchgeführt, oder Heilkunde im gesetzlichen Sinne ausgeübt. Coaching stellt somit keinen Ersatz für eine medizinische, psychologische oder psychotherapeutische Diagnose, Therapie oder Behandlung dar. Laufende Behandlungen in diesen Bereichen sollen daher weder unter- noch abgebrochen werden, oder gar unterlassen werden.


3. Vorerkrankungen:

Diagnosen, psychische Erkrankungen oder Medikamenteneinnahme lassen einen sinnvollen Coachingprozess oft nicht zu. Im schlimmsten Fall kann es durch Coaching zu negativen Auswirkungen auf den Heilungsprozess kommen.
Aus diesem Grund hat der Coachee den Coach über Diagnosen, psychische Erkrankungen oder Medikamenteneinnahme zu unterrichten; der Coach wird seinerseits den Coachee bei Vermutung des Vorliegens einer (psychischen) Krankheit den Besuch bei einem Angehörigen eines in Betracht kommenden Gesundheitsberufes zur Abklärung des Krankheitsanzeichens oder zur Heilbehandlung empfehlen.
Darüber hinaus ist der Coachee jedoch für sein Wohlbefinden, seine physische und psychische Gesundheit während den Coaching-Einheiten in vollem Umfang selbst verantwortlich. Sämtliche Maßnahmen die der Coachee aufgrund des Coachings durchführt, liegen in seinem Verantwortungsbereich.


4. Geheimhaltung

Der Coach sowie seine Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Coachee den Coach ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet oder der Coach aufgrund gerichtlicher oder gesetzlicher Anordnung zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Inwieweit der Coach von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtsgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften, über die ihm in Ausübung seines Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit ist, richtet sich nach den diesbezüglichen Rechtsvorschriften.
Der Coach ist zur Zusammenarbeit mit Kollegen seiner Berufsgruppe oder mit Angehörigen angrenzender Berufe verpflichtet, wenn dies zur Abklärung einer bestimmten Frage erforderlich ist.

Der Coach ist berechtigt, zwecks Qualitätssicherung seiner Arbeit die Coachingsituation anonymisiert in einer Supervisions- oder Intervisionsgruppe zu reflektieren.

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